AGB Spitex Bracha

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Spitex Bracha GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für krankenkassenpflichtige Leistungen (KLV) und Hauswirtschaft und Betreuung (N-KLV)
(gültig ab 01.07.2017)
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und
weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich für
beiderlei Geschlecht.
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Spezielles geregelt ist, gelten die
Regelungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), insbesondere die Bestimmungen über den
Auftrag (Art. 394 ff. OR).

1. Bedarfsabklärung und Ärztlicher Spitexauftrag

a. Die Bedarfsabklärung erfolgt zusammen mit dem Kunden und/oder dessen Vertretung und in
Rücksprache mit dem Arzt. Sie beinhaltet eine umfassende Abklärung der Gesamtsituation und des
individuellen Hilfe- und Pflegebedarfs, sowie die gemeinsame Planung der notwendigen
Massnahmen.

b. Das Resultat wird schriftlich festgehalten und mittels Bedarfsmeldeformular dem Arzt zur
Verordnung zugestellt. Der ärztliche Spitexauftrag wird gemäss den rechtlichen Vorgaben periodisch
aktualisiert. Die Verordnungen werden sowohl bei fortdauerndem Hilfe- und Pflegebedarf wie auch
bei einer Erhöhung der Leistungen aktualisiert.

2. Einsatzplanung und Dienstleistungseinsätze

a. Den Kunden, Angehörigen und allfälligen weiteren Beteiligten (z.B. dem Hausarzt) wird eine
Bezugsperson als direkte Ansprechperson zugewiesen. Anliegen können mit der Bezugsperson direkt
oder mit der Geschäftsführerin besprochen werden.

b. Dienstleistungseinsätze werden nur erbracht, wenn der Kunde anwesend ist.

c. Die Spitex Bracha GmbH vereinbart mit dem Kunden Zeitfenster, in denen die Einsätze geleistet
werden. Der Beginn des Einsatzes wird mit einer Toleranzzeit von plus oder minus 15 Minuten
erbracht. Kann ein Einsatz nicht innerhalb dieses Zeitfensters geleistet werden, wird der Kunde nach
Möglichkeit telefonisch informiert.

d. Die Einsätze werden von höchstens 3 verschiedene Mitarbeitenden erbracht.

e. Die Spitex Bracha GmbH bestimmt die Mitarbeitenden für die jeweiligen Einsätze.

f. Der Kunde kann nicht wählen, wer den Einsatz leistet.

g. Das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitenden liegt bei der Spitex Bracha GmbH.

h. Die Spitex Bracha bildet Lernende aus. Lernende werden ihrem Ausbildungsstand entsprechend
eingesetzt.

i. Einsätze werden aus Ausbildungsgründen und zwecks Rekrutierung/Personaleinführung zum Teil
zu zweit geleistet. Daraus entstehender Mehraufwand wird nicht in Rechnung gestellt.

j. Termine bitte nur im Notfall verschieben. Das Umdisponieren von geplanten Spitex-Einsätzen ist
sehr aufwändig.

3. Absage von Einsätzen

a. Die Absage eines Einsatzes erfolgt durch baldmöglichste Mitteilung des Kunden an die Spitex
Spitex Bracha GmbH.

b. Die Spitex Bracha GmbH verrechnet eine Umtriebsentschädigung für Einsätze, welche für KLVLeistungen von Montag bis Freitag nicht mindestens 24 Stunden und für Wochenend- und
Feiertagseinsätze nicht mindestens 48 Stunden im Voraus abbestellt worden sind.

c. Hauswirtschaft und Betreuung (N-KLV-Leistungen), müssen spätestens zwei Werktage im Voraus
abgesagt werden. Bei späteren Absagen oder Verschiebungen wird eine Umtriebsentschädigung
verrechnet.

d. Ausnahmeregelungen gelten bei Spitaleintritt und im Todesfall.

4. Pflegedokumentation

a. Die Pflegedokumentation wird in der Regel beim Kunden aufbewahrt. Dadurch haben der Kunde
und seine Angehörigen, der Arzt und – mit dem entsprechenden Einverständnis – auch andere
Personen jederzeit Einblick in den Pflege- und Behandlungsverlauf.

b. Diese Dokumentationen sind bei einem Arztbesuch mitzunehmen.

c. Die Pflegedokumentation kann in gewissen Fällen auch im Spitex-Zentrum aufbewahrt werden
oder wird elektronisch geführt. In diesem Fall kann die Pflegedokumentation vom Kunden auf
Verlangen eingesehen werden.

d. Die Pflegedokumentation gehört der Spitex Bracha GmbH und wird 10 Jahre archiviert.

5. Mitwirkungspflichten der Kunden

a. Der Kunde erweist den Mitarbeitenden der Spitex Bracha GmbH den gebührenden Respekt und
wirkt beim Einsatz soweit wie möglich mit.

b. Der Kunde erklärt sich mit der Verwendung des üblichen Pflegematerials einverstanden und passt
bei Bedarf die Wohnungseinrichtung den Handlungsnotwendigkeiten an. Besonderen Wert legt die
Spitex Bracha GmbH auf den Einsatz von Hilfsmitteln, die für den Gesundheitsschutz des Kunden und
der Mitarbeitenden unabdingbar sind (z.B. Pflegebett, rutschfeste Unterlagen, hygienische
Verhältnisse, die eine angemessene Pflege erlauben sowie geeignetes Reinigungsmaterial). Die
Bezugsperson bespricht die Organisation der Hilfsmittel rechtzeitig mit dem Kunden.

c. Die Materialien zur Ausübung der Grund- und Behandlungspflege sowie der Hauswirtschaft und
Betreuung werden üblicherweise beim Kunden aufbewahrt.

6. Beendigung der Spitex-Leistungen

a. Der Kunde und in begründeten Fällen die Spitex Bracha GmbH haben das Recht, das
Dienstleistungsverhältnis (gem. Art. 404 OR) jederzeit aufzulösen.

b. Bei Unzumutbarkeit oder bei unvorhergesehenem Spital- oder Pflegeheimeintritt ist beidseitig
eine fristlose Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses möglich.

c. Die Spitex Bracha GmbH ist berechtigt, bei Unzumutbarkeit einen laufenden oder anstehenden
Dienstleistungseinsatz abzubrechen bzw. abzusagen. Als Gründe kommen z.B. fachliche oder
medizinische Gründe, Androhung von Gewalt, Gewaltausübung, sexuelle Übergriffe, grobe
Beschimpfungen, eine gesundheitliche Gefährdung der Mitarbeitenden oder mangelhafte
Kooperation einer an der Gesamtdienstleistung beteiligten Person oder Organisation in Frage.

d. Die Spitex Bracha GmbH hat die Pflicht, die zuständige Gemeinde und den Hausarzt über die
Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses zu informieren.

7. Medikamente

a. Die ärztlich verordneten Materialien oder Medikamente werden von den Kunden selber besorgt.
Ist dies nicht möglich, wird die Spitex Bracha GmbH die Medikamentenbesorgung organisieren.

b. Falls die Spitex Bracha GmbH die Medikamente richtet, wird dies üblicherweise bei Kunde erledigt.
Damit die Sicherheit der Medikamentenbereitstellung gewährleistet ist, wird dies von zwei
verschiedene Mitarbeitende kontrolliert (Vier-Augen-Prinzip).

8. Hygienerichtlinien

a. Die Mitarbeitenden der Spitex Bracha GmbH sind verpflichtet, die vorgeschriebenen HygieneRichtlinien einzuhalten.

b. Die Mitarbeitenden tragen Berufskleidung, welche der Spitex Bracha GmbH gehört.

9. Datenschutz und Schweigepflicht

a. Die Spitex Bracha GmbH hält sich an die gesetzlich anwendbaren Datenschutz- und
Sicherheitsbestimmungen.

b. Die Spitex Bracha GmbH respektiert die Privatsphäre des Kunden. Soweit dies zur Erfüllung des
Auftrages erforderlich ist, dürfen Schränke, Schubladen, Kühlschrank etc. geöffnet werden.

c. Die Spitex Bracha GmbH gewährt dem Kunden Einsicht in die Akten des Kunden und orientiert
umfassend bezüglich Art, Umfang und Fortführung der Hilfe, Pflege und Betreuung.

d. Alle Mitarbeitenden sind der Schweigepflicht unterstellt.

e. Die Schweigepflicht der Mitarbeitenden besteht auch nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses weiter.

f. Um einen reibungslosen Ablauf z.B. mit Ärzten und Krankenkassen zu gewährleisten, benötigt die
Spitex Bracha GmbH das ausgefüllte Formular «Schweigepflichtentbindung». Ohne diese
Ermächtigung können Anfragen z.B. von Versicherungen nicht beantwortet werden, was für die
Kunden Folgen in der Kostenübernahme verursachen könnte.

10. Gefährdung des Kunden oder Dritten

a. Gefährdet der Kunden sich oder sein Umfeld, behält sich
die Spitex Bracha GmbH das Recht vor, den Hausarzt und in angezeigten Fällen die Gemeinde, die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder die Polizei zu informieren.

11. Eindringen in Wohnung

a. Wenn die Spitex Bracha GmbH vermutet, dass dem Kunden etwas zugestossen ist, kann sie eine
verschlossene Haustüre unter Einbezug der Polizei fachmännisch öffnen lassen. Die Kosten dafür
trägt der Kunde. Vorbehalten werden Fälle, in denen Angehörige innert nützlicher Frist die Wohnung
öffnen können.

12. Notfälle

a. Bei Notfällen ist der zuständige Hausarzt oder die Sanität (Telefon 144) zu benachrichtigen.

13. Wohnungsschlüssel

a. Die Spitex Bracha GmbH montiert bei Bedarf auf Wunsch im Briefkasten der Kunden einen
Schlüsseltresor. Damit kann das Schlüsselmanagement einfach, günstig und alltagstauglich
durchgeführt werden.

b. Es besteht auch die Möglichkeit, die Schlüssel im Spitexzentrum zu deponieren. Die sorgfältige
und sichere Aufbewahrung der Schlüssel wird gewährleistet.

c. Wird der Schlüssel entgegen den Empfehlungen der Spitex Bracha GmbH deponiert, trägt der
Kunde die alleinige Verantwortung für die Sicherheit des Schlüssels.

14. Material für hauswirtschaftliche Dienstleistungen

a. Für die zu erledigenden Haushaltarbeiten müssen intakte Geräte und Materialien (z.B.
Staubsauger, Bügeleisen, Wischer, saubere Reinigungslappen, Reinigungsmittel) vom Kunden zur
Verfügung gestellt werden.

b. Die Mitarbeitenden reinigen nur mit Reinigungsmitteln, welche zu keiner Gefahrenstufe zählen
und bei welchen keine gesundheitliche Gefährdung besteht.

15. Reinigungsarbeiten mit grossem Aufwand

a. Die Mitarbeitenden der Spitex Bracha GmbH sind keine Raumpfleger. Der Leistungsumfang der
Spitex Bracha GmbH wird zu Beginn mit dem Kunden abgesprochen und umfasst die anfallenden
Haushaltarbeiten nach Bedarf, welche der Kunde nicht selber ausführen kann.

b. Für schwere und aufwändige Reinigungsarbeiten (z.B. Frühlingsreinigung) können geeignete
Fachpersonen empfohlen werden.

16. Haustiere

a. Die Spitex Bracha GmbH erwartet, dass Hunde rechtzeitig vor dem Einsatz weggesperrt werden. Es
gibt Mitarbeitende, die Angst vor Hunden haben. Dasselbe gilt für andere Haustiere.

b. Die Pflege der Haustiere ist keine Spitex-Aufgabe. Sie kann bei Bedarf vorübergehend
übernommen werden bis eine andere Lösung gefunden wird.

17. Autofahrten für Spitexkunden

a. Fahrten im Auftrag der Kunden sind in Ausnahmefällen möglich und werden verrechnet.

b. Transporte von Kunden und deren Angehörigen in spitexeigenen oder privaten Fahrzeugen sind
den Mitarbeitenden grundsätzlich untersagt.

18. Rechnungsstellung

a. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich.

b. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

c. Die Spitex Bracha GmbH stellt die erbrachten Pflegeleistungen aus der obligatorischen
Grundversicherung (gemäss KVG) der Krankenkasse direkt in Rechnung.

d. Wenn die Krankenkasse die ärztliche Spitex-Verordnung beanstandet und die erbrachten
Leistungen nicht oder nur teilweise bezahlt, wird die Spitex Bracha GmbH die nicht gedeckten Kosten
dem Kunden direkt verrechnen.

e. Falls der Kunde bei der Krankenkasse seine Versicherungsprämie nicht bezahlt, kann die
Krankenkasse die Bezahlung der Spitex-Rechnungen einstellen. In diesem Falle wird die Spitex Bracha
GmbH keine Leistungen mehr erbringen, bis die Vergütung sichergestellt ist.

f. Der Kunde erhält über die abgerechneten KLV-Leistungen eine Informationskopie.

g. Die gesetzlich vorgeschriebene finanzielle Patientenbeteiligung (PaBe) wird dem Kunden direkt in
Rechnung gestellt. Die Patientenbeteiligung (PaBe) wird von der Spitex Bracha GmbH der
Wohngemeinde im Kanton Zürich zurückerstattet.
h. Bei Kunden, welche nicht im Kanton Zürich wohnhaft sind, wird der Beitrag der Gemeinde direkt
der zuständigen Gemeinde in Rechnung gestellt.

i. Nicht-kassenpflichtige Leistungen (N-KLV) werden direkt dem Kunden verrechnet. Die Klärung und
die Beantragung allfälliger Ansprüche aus Krankenkassen-Zusatzversicherungen ist Sache des
Kunden. Der Kunde kann die Rechnung samt ärztlichem Spitexauftrag an seine KrankenkassenZusatzversicherung einsenden.

19. Nichtraucherschutz

a. Die Spitex Bracha GmbH erwartet, dass der Kunde auf das Rauchen verzichtet, solange
Mitarbeitende im Einsatz sind. Die Wohnung muss ausreichend gelüftet werden.

20. Trinkgelder und Annahme von Geschenken

a. Den Mitarbeitenden der Spitex Bracha GmbH ist es untersagt, im Zusammenhang mit ihrer
Stellung Geschenke oder sonstige Vergünstigungen entgegenzunehmen.

b. Geringfügige Leistungen im Sinne von Höflichkeitsgeschenken fallen nicht unter das
Annahmeverbot.

c. Alle Geldgeschenke gehen in die Personalkasse. Über die Verwendung entscheidet das Personal
des jeweiligen Teams.

21. Haftung

a. Die Spitex Bracha GmbH haftet für Schäden am Wohnungsmobiliar, die durch unsachgemässe
Handhabung, vorsätzlich oder grobfahrlässig durch die Mitarbeitende verursacht worden sind.
Altersbedingte Materialermüdung oder -abnützung ist von der Haftung ausgeschlossen.

b. Der Umfang der Haftung bemisst sich nach dem Zeitwert des beschädigten Gegenstandes.

c. Jegliche weitere Haftung ist ausgeschlossen. Bspw. für körperliche Schäden bedingt durch Unfälle
im öffentlichen oder privaten Bereich, die nicht durch Mitarbeitende verursacht worden sind.

d. Werden Personen in Ausnahmesituationen im Fahrzeug der Spitex Bracha GmbH oder privatem
Fahrzeug mitgenommen (Gefälligkeit in Sondersituation), schliesst die Spitex Bracha GmbH jegliche
Haftung aus.

22. Gerichtsstand und Streitbelegung

Für gerichtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Leistungen der Spitex Bracha GmbH ist
das Gericht in Zürich zuständig.
a. Alle Mitarbeitenden der Spitex Bracha GmbH nehmen Beanstandungen der Kunden entgegen und
leiten diese an die vorgesetzte Stelle weiter. Diese bemüht sich, bei Bedarf unter Einbezug der
Geschäftsleitung, um eine gütliche Lösung. Sollten Sie mit den Leistungen der Spitex Bracha GmbH
nicht zufrieden sein, sind die untenstehenden Stellen für die Beschwerdeentgegennahme zuständig:

1. Geschäftsführerin der Spitex Bracha GmbH

Dällikerstrasse 50
8105 Regensdorf
Telefon: 043 299 04 86
E-Mail: spitex-bracha@outlook.com

2. Beratungsstelle für Alters- und Gesundheitsfragen

Pro Senectute Schweiz
Lavaterstrasse 60 /
Postfach
8027 Zürich
Telefon: 044 283 89 89
info@prosenectute.ch

3. Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter

UBA Zürich und Schaffhausen
Malzstrasse 10
8045 Zürich
Telefon: 058 450 60 60
E-Mail: zuerich-schaffhausen@uba.ch

4. Die für den jeweiligen Bezirk zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) wie
beispielsweise diejenige für die Stadt Zürich:

Stauffacherstrasse 45
Postfach 8225
8036 Zürich
Telefon: 044 412 11 11

5. Unabhängige Beschwerde – und Vermittlungsstelle für psychisch kranke Menschen

Schweizerische Stiftung Pro Mente Sana
Hardturmstr. 261
Postfach
8031 Zürich
Telefon: 044 563 86 00 www.promentesana.ch kontakt@promentesana.ch

6. Bezirksrat Dielsdorf

Geissackerstrasse 24
8157 Dielsdorf/ZH
Telefon: 043 258 16 50